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Auf dem Weg zur Harmonisierung des EU-Fahrerlaubnisrechts hat der Ministerrat der Europäischen Gemeinschaften Richtlinien zum neu eingeführten EU-Führerschein verabschiedet. Grundgedanke der Vereinheitlichung des EU-Fahrerlaubnisrechts ist u.a. die gegenseitige unbefristete Anerkennung der Führerscheine in den EU-Mitgliedsstaaten. Mit dem 1. Januar 1999 wurde das neue Führerscheinrecht mit den internationalen Fahrerlaubnisklassen A, B, C, D und E eingeführt, welche die bisher in Deutschland gültigen Klassen 1 bis 5 ablöst. Alle bereits ausgestellten Führerscheine behalten ihre volle und uneingeschränkte Wirksamkeit (Besitzstandswahrung). Bei Erweiterung einer Erlaubnis werden die bereits bestehenden auf die neuen Klassen umgeschrieben.

Die wichtigsten Änderungen

  • In der neuen Klasse B, bzw. BE (alte Klasse 3) für Pkw wird die Grenze von 7,5 t auf 3,5 zulässiges Gesamtgewicht herabgesetzt. Für Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 gibt es Besitzstandsschutzregelungen.
  • Im Bereich der Personenbeförderung in Kraftomnibussen wird das bisherige Nebeneinander von allgemeiner Fahrerlaubnis der Klasse 2 oder 3 und der besonderen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zugunsten einer einzigen Fahrerlaubnis der Klasse D aufgegeben.
  • Für das Mitführen von Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg ist künftig ein besonderer Anhängerführerschein erforderlich. Eine vor allem für die Besitzer von Wohnwagen bedeutsame Ausnahme vom Erfordernis des Anhängerführerscheins gibt es bei Klasse B: Ein Führerschein dieser Klasse genügt auch dann, wenn der Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 750 kg hat, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3,5 t und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen.

 

Überblick der Führerscheinklassen
 
A direkt
1

Direkteinstieg ab 25 Jahre für Krafträder mit und ohne Beiwagen über 25 kW (34 PS),
Leistung/Leergewicht von mehr als 0,16 kW/kg

A
1, 1a
Krafträder mit und ohne Beiwagen (zunächst nur für Krafträder bis max. 25 kW [34PS], nach zweijähriger Fahrpraxis ohne weitere Ausbildung und Prüfung unbegrenzt)
A1
1b
Leichtkrafträder max. 125 ccm, max. 11 kW *
M
4
Moped, Mokick (max. 50 ccm, max. 45 km/h) **
B
3
Kraftwagen bis 3,5 t und Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse und Anhänger mit einem definierten Gewichtsverhältnis
BE
- neu -
Kombination aus Fahrzeugklasse B und einem Anhänger, der nicht unter Klasse B fällt
C1
3
Kraftwagen mit mehr als 3,5 t aber nicht mehr als 7,5 t zulässiger Gesamtmasse
C1E
- neu -
Kraftwagen über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse
C
2
Kraftwagen über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse
CE
2
Lastzüge und Sattelkraftfahrzeuge
D1
- neu -
Omnibusse mit bis zu 16 Fahrgastsitzplätzen
D1E
- neu -
Kombination aus Fahrzeugklassen D1 und Anhänger (max. 12.000 kg zulässiger Gesamtmasse)
D
- neu -
Omnibusse
DE
- neu -
Omnibusse und Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse
S
- neu -
Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
L
5
Zugmaschinen und selbst fahrende Arbeitsmaschinen bis 32km/h **, auch mit Anhängern
T
- neu -
Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit Anhänger (mehr als 32 km/h, aber nicht mehr als 60 km/h) **
Sonderfälle
* Inhaber der Fahrerlaubnis Klasse 1b dürfen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur mit Leichtkrafträdern fahren, deren bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h gedrosselt ist.

** "Nationale" Klassen, in der EG-Führerscheinrichtlinie nicht vorgesehen.

1) Inhaber der Klasse T dürfen bis Vollendung des 18. Lebensjahres nur Zugmaschinen bis 40 km/h fahren.

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